Nach § 178 Abs. 2 Satz 3 SGB IX n.F. ist eine Kündigung, die ein Arbeitgeber ohne vorherige Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung ausspricht, zukünftig unwirksam. Diese Änderung fand erst auf den letzten Metern des Gesetzgebungsverfahrens Eingang in das Gesetzespaket.
Kurzfristige Änderung im Bundesteilhabegesetz
Die Verpflichtung, die Schwerbehindertenvertretung in allen Angelegenheiten, die einen einzelnen oder die schwerbehinderten Menschen als Gruppe berühren, unverzüglich und umfassend zu unterrichten, vor einer Entscheidung anzuhören und ihr die getroffene Entscheidung unverzüglich mitzuteilen, bestand bereits nach alter Rechtslage (bis zum 31. Dezember 2016 wurde dies in § 95 Abs. 2 Satz 1 SGB IX geregelt, ab 1. Januar 2017 regelt dies wortgleich § 178 Abs. 2 Satz 1 SGB IX). Soweit der Arbeitgeber dieser Verpflichtung nicht nachkam, drohte ihm zwar ein Bußgeld in Höhe von EUR 10.000. Die Kündigung blieb aber auf jeden Fall wirksam. Die Schwerbehindertenvertretung konnte versuchen, ihre Rechte in einem Arbeitsrechtsprozess durchzusetzen.
Mit dem neuen § 178 Abs. 2 Satz 3 SGB IX hat der Gesetzgeber nun auch noch eine individualrechtliche Sanktion eingefügt.
Was künftig bei der Kündigung schwerbehinderter Menschen zu beachten ist
Will man einem schwerbehinderten Menschen kündigen, müssen zukünftig mithin drei Verfahren durchgeführt werden:
- es muss die Zustimmung des Integrationsamtes beantragt werden (bisher § 85 SGB IX, künftig § 168 SGB IX),
- der Betriebsrat muss ordnungsgemäß angehört werden (§ 102 BetrVG),
- die Schwerbehindertenvertretung muss ordnungsgemäß angehört werden (§ 178 Abs. 2 SGB IX n.F.).
Anhörungsfristen unklar
Das Gesetz regelt aber nicht ausdrücklich, wie lange die Schwerbehindertenvertretung Zeit zur Stellungnahme hat. Eine Regelung mit konkreter Anhörungsfrist wie in § 102 BetrVG existiert nicht. Bis die Frage durch die Gerichte geklärt ist, erscheint es ratsam, der Schwerbehindertenvertretung die gleichen Fristen einzuräumen wie dem Betriebsrat, nämlich eine Woche bei ordentlichen und drei Tage bei außerordentlichen Kündigungen.
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