Flexible Arbeitszeiten, hippe Arbeitgeber und die fortschreitende Corona Pandemie locken immer mehr Beschäftigte* in die Zustellerbranchen. Doch insbesondere Lieferdienste stehen aus arbeitsrechtlicher Sicht immer wieder in der Kritik. In einem Urteil vom 12. März 2021 (14 Sa 306/20) befasste sich das LAG Hessen mit der Frage, ob Lieferdienste ihre Fahrer dazu verpflichten können, eigene Fahrräder und Smartphones zu benutzen.
Fahrradkurier forderte Bike und Smartphone
Der Kläger arbeitet für einen Essenslieferdienst. Sein Arbeitsvertrag sah es vor, dass er Essens- und Getränkelieferungen von Restaurants abholen und diese mit dem Fahrrad zu Kunden bringen soll. Hierfür sollte er sein privates, verkehrstaugliches Fahrrad benutzen. Zudem muss er für die Zustellung eine App verwenden. Auch hierfür sollte er sein eigenes Smartphone inklusive Datenvolumen einsetzen. Eine Entschädigung hierfür war im Vertrag nicht vorgesehen. Lediglich ein Guthaben in Höhe von EUR 0,25 konnte er pro gearbeitete Stunde für Fahrradreparaturen bei einem Vertragspartner des Arbeitgebers abrufen. Auch dies war lediglich in einer Gesamtzusagen und nicht im Arbeitsvertrag geregelt.
Gegen die Pflicht, private Gegenstände zur Erfüllung seiner Arbeitsleistung zu nutzen, wandte sich der Arbeitnehmer vor Gericht und forderte die Bereitstellung durch seinen Arbeitgeber.
Betriebsmittel sind vom Arbeitgeber zu stellen, dazu gehören bei Lieferdiensten ein Fahrrad und ein Handy
Das LAG kam zu dem Ergebnis, dass die Klausel, welche es dem Arbeitnehmer auferlegte, sein eigenes Fahrrad und Smartphones zu benutzen, unwirksam ist. Dem Grundsatz nach sei auf der einen Hand der Arbeitgeber dazu verpflichtet, die Betriebsmittel zu stellen, auf der anderen Hand der Arbeitnehmer zur Erbringung der Arbeitsleistung. Wälzt der Arbeitgeber seine Verpflichtung ohne eine entsprechende Entschädigung auf den Arbeitnehmer ab, führt dies zu einer unangemessenen Benachteiligung des Arbeitnehmers.
Nach dem Urteil der Richter sind dem Fahrer aufgrund der Unwirksamkeit einer solchen Klausel ein verkehrstüchtiges Fahrrad und ein internetfähiges Mobiltelefon inklusive entsprechenden Datennutzungsvertrag während der Arbeitszeit bereitzustellen.
Arbeitgeber sollten Arbeitsverträge dringend auf Bereitstellungspflichten von Arbeitsmaterial hin überprüfen
Dieses Urteil ist nicht nur für Essenslieferdienste von Bedeutung, sondern könnte auch in anderen Bereichen Auswirkungen haben. Insbesondere bei der Paketzustellung wird immer häufiger auf Fahrer zurückgegriffen, welche mit ihren privaten Fahrzeugen Waren ausliefern sollen. Zwar arbeiten diese bislang meist, nicht ganz unumstritten, als Selbstständige. Nimmt man hiervon jedoch Abstand, könnten auch diesbezüglich Gerichte urteilen, dass ohne Entschädigungsregelung für die Nutzung von privaten Fahrzeugen die Fahrer arbeitgebereigene Fahrzeuge fordern dürfen.
Zwar wird sich das BAG mit der Entscheidung im Wege der Revision befassen müssen, aber trotzdem ist es schon heute ratsam Arbeitsverträge hinsichtlich solcher unwirksamen Klauseln zu überprüfen.
*Gemeint sind Beschäftigte jeder Geschlechtsidentität. Lediglich der leichteren Lesbarkeit halber wird künftig bei allen Bezeichnungen nur noch die grammatikalisch männliche Form verwendet.
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